Ganztags unter Aufsicht? : Datum: Autor: Autor/in: Stephan Lüke

Wann verletze ich meine Aufsichtspflicht – wann nicht? Das ist eine Frage, die sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in offenen Ganztagsschulen und Horten stellen. Ein Film von Kurt Gerwig gibt Antworten.

67 Minuten geballte Informationen, unterlegt mit sympathischen Szenen aus Kindergarten und Hort, bietet die DVD „Aufsichtspflicht in KiGa und Hort“. Der Film wendet sich in erster Linie an die Erzieherinnen und Erzieher von Kindertagesstätten und Horten. Aber zugleich stellt er für die Verantwortlichen in offenen Ganztagsschulen, ihre Träger, die dort Tätigen, aber auch Eltern einen wertvollen Leitfaden dar.

Im Zentrum des Films steht der renommierte ehemalige Richter und Fachbuchautor Prof. Simon Hundmeyer. Klar, nachvollziehbar und auch für den Nicht-Fachmann zumeist verständlich liefert er Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Aufsichtspflicht. Seine zentrale Botschaft zieht sich wie ein roter Faden durch den Ratgeber. „Ein mit Erziehungszielen begründetes Verhalten kann niemals Aufsichtspflichtverletzung sein.“

Die Frage, was ein pädagogisches Ziel darstellen kann, beantwortet Hundmeyer an Alltagsbeispielen. Etwa: Ein Kind möchte das Gelände des Horts alleine verlassen, um Dinge zu besorgen, die es am nächsten Tag benötigt. Darf die Erzieherin es gehen lassen? „Ja“, sagt der Fachmann. Natürlich müsse man einschätzen, ob dem Kind das zuzutrauen sei. Aber das pädagogische Ziel „Selbstständigkeit“ sei grundsätzlich ausreichend stark. Hundmeyer: „Wie Aufsicht geführt werden muss, hängt vom einzelnen Kind ab.“ Der Jurist empfiehlt, im konkreten Fall mehrere Kinder gemeinsam loszuschicken und mit ihnen eine exakte Zeit für die Rückkehr zu vereinbaren. Aus Erfahrung weiß er, dass viele Erzieherinnen und Erzieher das „Risiko“ dennoch scheuen: „Weil mal etwas passiert ist, will man mögliche Scherereien vermeiden. Ob das allerdings pädagogisch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.“

Anschauliche Alltagsszenarien

Anhand solcher und ähnlicher anschaulicher Alltagsszenarien wird dem Zuschauer und damit den in den Einrichtungen Tätigen die Sorge genommen, ständig, salopp ausgedrückt, ‚mit einem Bein im Gefängnis zu stehen‘. Denn Hundmeyer macht deutlich, wie umfangreich pädagogische Ziele zu definieren sind: Bewegungsdrang, die Fähigkeit zu klettern, Selbstständigkeit und Selbstvertrauen zählen dazu. „Ungeübte Kinder verunfallen weitaus häufiger als geübte“, sagt der Jurist. Er appelliert an die Erzieherinnen und Erzieher: „Aufsichtspflicht bedeutet nicht, Kinder ständig im Auge zu haben. Wenn dies so ist, kann sich ein Kind nicht entwickeln. Es braucht Freiraum und Zutrauen. Wenn es ständig kontrolliert wird, traut es sich nichts selber zu.“

Natürlich dürfe man es auch nicht übertreiben. Beispiel: Eine Erzieherin sieht, wie ein Kind im Obergeschoss des Hortes am offenen Fenster steht und einen Blumentopf in der Hand hält. Sie spricht das Kind an und erklärt ihm, dass es den Topf aber bitte nicht nach unten werfen solle. Dabei belässt sie es. Wenige Zeit später wirft das Kind den Topf, trifft eine im Hof stehende Person, die wird schwer verletzt. Hundmeyer: „Einmal freundlich zu ermahnen, sich ansonsten nicht weiter darum zu kümmern, wird sicher mit der Aufsichtspflicht nicht vereinbar sein.“ Die Erzieherin hätte notfalls sogar durch körperliches Eingreifen Schaden vermeiden müssen.

Juristische Feinheiten

Ein im wahrsten Sinne des Wortes „heißes Thema“ ist nach Ansicht des ehemaligen Richters das Spielen mit Feuer. Der Umgang mit Gefahrenmomenten sei sicher ein pädagogisches Ziel. Es beinhalte gewiss ein Risiko, das man aber in Kauf nehmen solle, „weil, wenn man Kinder nicht kontrolliert darauf vorbereitet, lernen sie es zum einen nicht und machen es im Zweifelsfall heimlich“. Die Angst der Eltern und Erzieher sei kein guter Ratgeber. Zugleich weist er darauf hin, dass selbst die Unfallkassen inzwischen für den Umgang mit Gefahren und Risiken plädieren. Vorbeugung ist halt immer noch sinnvoller als Schadensregulierung.

Wenn man am Film etwa bemängeln möchte, so die Darstellung, welche Versicherung in welchem Fall wie und unter welchen Umständen greift. Ist es die gesetzliche Unfallversicherung, die Betriebshaftpflicht, eine eigene private Versicherung des Angestellten oder, oder…? Das Thema wird zwar ausführlich aufgegriffen und von Hundmeyer erklärt, doch die Wenns und Abers, die Differenzierung zwischen fahrlässig und grob fahrlässig, kommt für den Laien ein wenig zu sehr wie im juristischen Seminar daher. Eingeblendete schriftliche Antworten mit Erklärungen, die der Interessierte in ausreichender Zeit lesen und verarbeiten könnte, wären hier sicher hilfreich gewesen.

Wann die Aufsichtspflicht beginnt und endet…

Umso nachvollziehbarer fallen die Passagen aus, die sich mit der Frage, wann und wo die Aufsichtspflicht beginnt und endet, beschäftigen. Grundsätzlich, so die Information, übernehmen Kitas und Schulen automatisch Verantwortung und damit die Aufsichtspflicht. Sie beginnt, wenn das Kind das Grundstück der Einrichtung betritt beziehungsweise in dem Moment, zu dem das Kind „übergeben“ wird. Das wird in aller Regel im zwischen Eltern und Einrichtung abgeschlossenen Vertrag geregelt. Übergabe bedeutet eben nicht, das Kind vor der Einrichtung abzusetzen. Erst wenn Mutter oder Vater vereinbarungsgemäß ihren Sprössling im Gruppenraum oder etwa durch Blickkontakt mit der Erzieherin loslassen, endet ihre und beginnt die Aufsichtspflicht der Einrichtung.

Was aber geschieht, wenn ein Kind zur vereinbarten Uhrzeit und auch bei Schließung der Tagesstätte noch nicht abgeholt wurde? Hundmeyer: „Dann können die Erzieher ihre Fantasie walten lassen.“ Sie können versuchen, die Eltern oder andere zur Abholung Berechtigte anzurufen. Sie können das Kind selbst nach Hause bringen und es sogar mit zu sich nehmen – natürlich mit entsprechender Information für die Eltern. Darf ein Kind allein nach Hause gehen, endet die Aufsichtspflicht, wenn es den Verfügungsbereich der Einrichtung verlassen hat. Der Jurist schränkt ein: „Aber auch ein solches Kind wird man nicht alleine gehen lassen, wenn es etwa krank ist oder superschlechtes Wetter den ungefährdeten Heimweg unmöglich macht.“

Delegieren ist erlaubt

Und noch eine weitere Sorge nimmt der Film den Pädagoginnen und Pädagogen. Viele grübeln, ob sie ihre Aufsichtspflicht delegieren dürfen und wenn ja, an wen. Der Jurist macht Mut: „Ja, Sie dürfen delegieren. Und zwar an jede Person, die über Erfahrung sowie die erforderlichen geistigen und körperlichen Kräfte verfügt.“ Die Formulierung wirkt ein wenig schwammig, doch im Film wird sie noch einmal erläutert: einer Auszubildenden im zweiten Jahr kann man die Pflichtübernahme sicher zutrauen, einem frischgebackenen Praktikanten eher nicht. Hundmeyer relativiert: „Eltern übernehmen mit der Geburt ihres Kindes auch Verantwortung und damit die Aufsichtspflicht. Einen Kursus haben sie dafür aber sicher auch nicht zuvor belegt.“ Apropos Eltern: Nehmen sie am Sommerfest oder ähnlichen Veranstaltungen in der Einrichtung teil, greift die gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern. Ausnahme: Die Erzieherin zieht eine Gruppe von Kindern ab und übt etwa in einem eigenen Raum mit den Kindern etwas ein.

Fazit: Die DVD „Aufsichtspflicht in KiGa und Hort“ dokumentiert leicht nachvollziehbar, wie der pädagogische Auftrag mit der Aufsichtspflicht in Einklang zu bringen ist. Sie zeigt Verantwortungsbereiche auf und veranschaulicht, wie wichtig konkrete Absprachen zwischen Einrichtungen und Eltern sind. Der Film macht Mut, Kindern ihren Entdeckerdrang zu gönnen, ohne die eigene Aufsichtspflicht zu vernachlässigen. Er bagatellisiert die Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung nicht und zeigt dennoch, wie viel Freiraum den Pädagoginnen und Pädagogen gegeben ist. Eine sehenswerte Darstellung.

„Aufsichtspflicht in KiGa und Hort – Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung sein" (2014). Ein Film von Kurt Gerwig. Fachliche Begleitung: Prof. Simon Hundmeyer

 

Kategorien: Service - Tipps

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