Neues Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Nach der Unterzeichnung durch Bund und Länder ist am 17. Mai 2023 die  „Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ in Kraft getreten.

Pressekonferenz
© BMBF/Hans-Joachim Rickel

Mit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab 1. August 2026 unterstützt der Bund die Länder mit aufwachsenden Beträgen bei den laufenden Kosten; ab 2030 dann dauerhaft mit 1,3 Mrd. € pro Jahr. Den Ganztagsausbau unterstützt der Bund schon jetztüber das „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ bis 2027 mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro Investitionen in Infrastruktur und Ausstattung. Die Länder beteiligen sich ihrerseits mit 30 Prozent. Damit sollen Plätze für die Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter ausgebaut werden. Die Gelder können für Aus-, Um- oder Neubau verwendet werden. Die Förderbereiche wurden so angepasst, dass auch dort, wo bereits ein hoher Ausbaustand zu verzeichnen ist, der qualitative Ausbau unterstützt wird. 

2021 hatten Bundestag und Bundesrat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach ab 1. August 2026 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter eingeführt wird (Ganztagsförderungsgesetz/GaFöG). Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Ab dem 1. August 2029 hat dann jedes Grundschulkind der ersten vier Klassenstufen einen Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung von jeweils acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Der Bund hat bereits im Dezember 2020 ein Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet und stellt über dieses Sondervermögen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen die Bildung, Erziehung und Betreuung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Horte, Kitas mit Hortgruppen), in kommunalen Betreuungsangeboten, soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder das Angebot unter Schulaufsicht steht, sowie Grundschulen (gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsschulen). Ebenfalls umfasst sind schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme (z. B. Grund- und Realschulen plus) sowie Förderschulen, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden (d. h. Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien).